Erhalte ich eine Abfindung bei Kündigung?
Ob Sie nach einer Kündigung auf eine Abfindunghoffenkönnen, erfahren Sie in diesem Beitrag. Außerdem klären wir, welche Abfindungshöhe erreicht werden kann und ob Ihre Abfindung steuerfrei ist.
- a) Abfindung durch gerichtlichen Vergleich
- b) Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindung
- c) Abfindung nach Auflösungsantrag
- d) Abfindung aufgrund tarifvertraglicher Regelung
- e) Abfindung aus Sozialplan
- f) Abfindung aus Arbeitsvertrag
- g) Abfindung durch Aufhebungsvertrag
- Mit welcher Abfindungshöhe ist zu rechnen?
- Istdie Abfindung steuerfrei?
- Erhalte ich trotz Abfindung Arbeitslosengeld?
- Fazit
1. Wann erhält man eine Abfindung?
Zwar muss der Arbeitgeber nicht nach jeder Kündigung eine Abfindung zahlen. Es kommt dennoch in den meisten Fällen dazu. Die wichtigsten stellen wir hier vor:
- Abfindung durch gerichtlichen Vergleich
Nach fast jeder Kündigung durch den Arbeitgeber ist eine Klage ratsam. Dies hat zwei Gründe:
- Lässt man die dreiwöchige Klagefrist verstreichen, wird die Kündigung in jedem Fall wirksam.
- Vor Gericht treten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in aller Regel zunächst in Verhandlung. So kann in vielen Fällen eine Abfindung ausgehandelt werden.
Einigen sich die Parteien, spricht man von einer „gütlichen Einigung“ oder einem „Vergleich“. Inhalt des Vergleichs ist in der Regel, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, im Gegenzug endet das Arbeit sverhältnis.
- b) Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindung
Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gleich in seinem Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten. Dieses Angebot nimmtder Arbeitnehmer an, indemer die Frist für die Kündigungsschutzklage (3 Wochen) verstreichen lässt. Konsequenz ist also: Nur wenn der Arbeitnehmer nicht klagt, erhält er die versprochene Abfindung. So kann der Arbeitgeber darauf hinwirken, dass sich der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung wehrt. Im Gegenzug profitiert der Arbeitnehmer von einerzugesagten Abfindung. Dieses Abfindungsangebot nach § 1a KSchG besteht allerdings nur, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich in der Kündigung darauf hinweist. Hier ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass nach einer Klage eine weit höhere Abfindung erzielt werden kann. Natürlich ist dieser Weg etwas mühsamer. Welcher Weg empfehlenswert ist, beantwortet ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.